Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Reiseveranstalters Simsalabim Reisen einer Marke der outdoor travelers gmbh.

Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen sind Inhalt des zu Stande kommenden Reisevertrags zwischen dem Kunden und Simsalabim Reisen bzw. der outdoor travelers gmbh. Zusätzlich zu dem Reisevertragsrecht §§ 651 a ff. BGB und Informationsvorschriften für Reiseveranstalter §§ 4 ff. BGB-InfoV werden zwischen dem Reiseveranstalter – im Folgenden „SBR“ genannt – und dem Kunden/Reisenden/Teilnehmer die nachfolgenden AGB vereinbart.

§ 1. Reisevertrag, Reisebestätigung und Buchungsverpflichtungen
Mit der Reiseanmeldung/Buchung bietet der Kunde SBR den Abschluss eines Reisevertrages auf Basis der Reiseausschreibung verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, postalisch oder per Internet (Email) erfolgen. Die Anmeldung erfolgt unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von SBR mit dem Kunden zustande, die Form ist hierbei nicht relevant. Der anbietende Reiseteilnehmer ist an sein Angebot bis zur Entscheidung durch den Reiseveranstalter, längstens jedoch 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung von SBR zustande, diese bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung/Buchung ab, weil es SBR nicht möglich ist einen Buchungswunsch zu erfüllen, so gilt der Vertrag zu den Spezifikationen der Reisebestätigung als abgeschlossen.
Die Anmeldung erfolgt durch den Hauptbuchenden/Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit angemeldeten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Hauptbuchenden/Anmelder, wie auch für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht. Der Anmeldende ist für die Weitergabe der Informationen an seine Mitreisenden verantwortlich.

Nebenabsprachen (Sonderwünsche, spezielle Vereinbarungen), die den Leistungsumfang verändern, bedürfen der Bestätigung von SBR.

Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Bergschulen, Beförderungsunternehmen) sind von SBR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern könnten.

§ 2. Bestätigung und Unterschrift
Der Anmeldende bestätigt mit seiner Unterschrift unter der Anmeldung seine Vertragsverpflichtung für sich und alle mit angemeldeten Personen. Bei einer Online Buchung gilt die verbindliche Bestätigung per Email der Buchung als Unterschrift.

Bei Minderjährigen hat die Unterschrift durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Die gesetzlichen Vertreter sind für die Einhaltung der Geschäfts- und Reisebedingungen durch den Minderjährigen verantwortlich und haften uneingeschränkt für diesen. Eine Aufsichtspflicht durch SBR vor Ort wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine entsprechende Erklärung ist vor Reisebeginn von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben und SBR zukommen zu lassen.

§ 3. Zahlungsbedingungen
Mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 20% fällig. SBR ist berechtigt, bei speziell für einen Kunden zusammengestellten Reise/Event eine höhere Anzahlung zu verlangen, wenn der Kunden im Angebot auf diesen Istzustand ausdrücklich hingewiesen wird.

Der Restbetrag ist bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu begleichen.

Die Bezahlung erfolgt per Überweisung.

Erfolgt die Anzahlung oder Restzahlung des Reiseteilnehmers nicht nach den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, obwohl SBR die vertraglichen Leistungen zu erbringen bereit ist, ist SBR berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Stornobedingungen abzurechnen.

§ 4. Stornobedingungen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten, dies kann allerdings Kosten in Form von Storno- oder Umbuchungsgebühren verursachen. Der Rücktritt muss unter Angabe der Reisenummer gegenüber SBR erklärt werden. Ist die Reise über einen Reisemittler gebucht worden, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Im Interesse für den Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Reiserücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei SBR.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann SBR einen angemessenen Ersatz als Entschädigung für die Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von SBR berücksichtigt. Die Entschädigung wird unter der Berücksichtigung der folgenden Gliederung berechnet.

Stornierungsgebühren – Reisen/Events/Pauschalreisen

  • Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
  • 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
  • 7 bis 4 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
  • 3 bis 1 Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
  • Bei Nichtantritt 100% des Reisepreises

Stornierungsgebühren – bei Buchung „nur Unterkunft“

  • bis 26 Wochen vor Mietbeginn 20% des Mietpreises
  • bis 22 Wochen vor Mietbeginn 40% des Mietpreises
  • bis 18 Wochen vor Mietbeginn 60% des Mietpreises
  • bis 14 Wochen vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
  • bis 10 Wochen vor Mietbeginn 90% des Mietpreises
  • weniger als 10 Wochen bzw. Nichterscheinen 95% des Mietpreises

Dem Kunden bleibt es unbenommen, SBR nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

SBR behält sich die Option vor, die exakte Entschädigung von dem Kunden einzufordern, soweit dies von SBR nachzuweisen ist, dass höhere Aufwendungen als die entsprechende Pauschale entstanden sind. In diesem Fall verpflichtet sich SBR, die geforderte Entschädigung exakt zu benennen, zu beziffern und zu belegen. Wird eine Stornierung auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann eine Aufwandspauschale pro Kunde und Stornierungsvorgang in Höhe von 20 Euro erhoben werden.

Bis einen Tag vor Reiseantritt kann sich der Reisende durch einen Dritten ersetzen lassen. Dies kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber SBR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. SBR kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, gemäß § 651b BGB. Die oben aufgeführten Bedingungen bleiben unberührt.

§ 5. Umbuchung
Der Kunde hat nach Abschluss des Vertrags mit SBR keinen Anspruch auf Änderungen in Bezug auf: Reiseziel, Reisetermin, Beförderungsart, Unterkunft, diverse hinzugebuchte Zusatzleistungen.

Wird eine Umbuchung auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann eine Aufwandspauschale pro Kunde und Umbuchungsvorgang in Höhe von 20 Euro erhoben werden. Die Umbuchungswünsche des Kunden, wenn dies durch SBR möglich gemacht werden kann, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und einer erneuten Anmeldung stattfinden. Bei Wünschen der Umbuchung, bei denen nur geringe Kosten entstehen, ist ein Rücktritt vom Reisevertrag und eine Neuanmeldung nicht nötig.

§ 6. Änderungen des Reisepreises
Der vereinbarte Reisepreis des Reisevertrags kann durch SBR im Falle bestimmter Erhöhungen geändert werden. Dazu zählen: Erhöhung von bestehenden Beförderungskosten, Abgaben an Kommunen, Wechselkurse, Mehrwertsteueranpassungen.
Offensichtliche Druck-, Schreib- und Rechenfehler sind für SBR nicht bindend. Der Reiseteilnehmer hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrags in jedem Fall unverzüglich darauf hinzuweisen.

§ 7. Änderungen der Reiseleistungen
Änderungen von Reiseleistungen, die von dem abgeschlossenen Reisevertrag abweichen, sind nur geduldet, wenn die Änderungen das Konzept der Reise nicht beeinträchtigen. Ansprüche auf Gewährleistung bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. SBR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen, die das Gesamtkonzept beeinflussen, zu informieren. Tritt der Fall ein, dass es zu einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kommt, ist es dem Reiseteilnehmer gestattet, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme bei einer gleichwertigen Reise zu verlangen, falls SBR in der Lage ist, eine solche Reiseanzubieten. Der Kunde muss sein Recht unverzüglich nach der Erklärung von SBR über die Änderung oder Absage von Reiseleistungen geltend machen und in Anspruch nehmen.

§ 8. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistung
Werden von dem Reiseteilnehmer aus Ursachen, die ihm zuzurechnen sind, einzelne oder verschiedene Leistungen der Reise, die vertraglich von SBR angeboten wurden, nicht in Anspruch genommen, hat dieser keinen Anspruch auf eine entsprechende Erstattung des Reisepreises.

§ 9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9.1. Mindestteilnehmerzahl
SBR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl die Reise nach folgender Regelung absagen:

1) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch SBR muss deutlich in der Buchungsbestätigung angegeben sein.
2) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch SBR muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung angegeben sein.
3) SBR verpflichtet sich dem Reisenden gegenüber, die Absage der Reise unverzüglich zu melden, sobald dies feststeht, dass wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl diese nicht durchgeführt wird.

Tritt der Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ein, kann der Kunde die Teilnahme bei einer gleichwertigen Reise verlangen, falls SBR in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten. Der Kunde muss sein Recht unverzüglich nach der Erklärung von SBR über die Absage der Reise geltend machen. Kann die Reise aus dem Grund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden, bekommt der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen erstattet.

9.2. Verhaltensbedingte Gründe
SBR kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch SBR vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. SBR behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis, eventuelle Mehrkosten hat die abgemahnte und gekündigte Person selber zu tragen.
SBR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

§ 10. Abhilfe, Minderung und Kündigung durch den Kunden
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. SBR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseteilnehmer kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SBR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (empfohlen wird die Schriftform). Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, von SBR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SBR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

§ 11. Haftung
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der SBR nicht zu vertreten hat.11.1. Vertragliche Schadensersatzansprüche
Die vertragliche Haftung von SBR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch SBR herbeigeführt wird oder b) soweit SBR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Deliktische Schadensersatzansprüche
Für alle gegen SBR gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

SBR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners ausgewiesen wurden.

11.3. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
Jeder Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Versäumt der Kunde schuldhaft, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

11.4. Haftung des Veranstalters
SBR haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- und Reisebeschreibung und die vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistungen in der ortsüblichen Form des Ziellandes und Ortes. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, SBR bei evtl. auftretenden Reisemängeln eine Frist einzuräumen, in der die beanstandeten Mängel behoben werden können oder für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

11.5. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von SBR ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. SBR haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die von SBR lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Zusatzbuchungen, die von örtlichen Leistungsträgern ausgeführt werden). Die Teilnahme an Reisen mit überdurchschnittlichen Risiken (z.B. Snowboarden, Skifahren, Wellenreiten, Gebirgssportarten, Paragliding, etc.) erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Eine Aufsichts- und Haftungspflicht für minderjährige Reiseteilnehmer übernimmt SBR ausdrücklich nicht, diese kann sich auch nicht aus dem Einzelfall ergeben in welchem SBR der Teilnahme von Minderjährigen Teilnehmern ausdrücklich zugestimmt hat.

11.6. Mitwirkungspflicht
Bei Leistungsstörungen ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und den Schaden für SBR gering zu halten. Störungen sind SBR unverzüglich mitzuteilen, sonst entfällt jeglicher Ersatzanspruch.

§ 12. Versicherungen
Jeder Teilnehmer ist für seinen persönlichen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Empfehlenswerte Versicherungen sind: Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Reisekrankenversicherung, Reisegepäckversicherung, Reiserücktrittskostenversicherung

§ 13. Gesetzliche Bestimmungen
Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er die Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Urlaubslandes einhält. Alle Kosten und Nachteile aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.

§ 14. Höhere Gewalt, außergewöhnliche Umstände
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt wird auf § 651j BGB verwiesen.
„(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des §651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

§ 15. Insolvenzschutz
SBR hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass dem Kunden, soweit Reiseleistungen ausfallen, der gezahlte Reisepreis zurückerstattet wird und notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise, im Umfang der bestätigten Leistungen erstattet werden. Überdurchschnittlich teure Rückreisen z.B. in der ersten Klasse bei Flug oder Bahn sind ausgeschlossen. SBR ist durch eine Versicherungsgesellschaft gegen Insolvenzfolgen zu Gunsten der Kunden versichert.

§ 16. Gültigkeit
Sollte einer der o.a. Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt und gelten uneingeschränkt. Gerichtsstand sowie Leistungs- und Erfüllungsort ist soweit nicht anders vereinbart Aachen – Deutschland (deutsches Recht gilt für das gesamte Rechtsverhältnis).Sämtliche Angaben auf diesen Internetseiten entsprechen dem Stand bei Erstellung (März 2015). Alte Seiten verlieren ihre Gültigkeit. Für die Reisen anderer Veranstalter gelten abweichend deren AGB/Reisebedingungen, wenn im Buchungsvorgang der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Für Eingabe- und Rechtschreibfehler wird nicht gehaftet.

§ 17. Publikationsrechte

Wird auf der Reise vor Ort der Nutzung der Bildrechte nicht widersprochen oder vor Veröffentlichung in Print und Online-Medien zur Nutzung nichts Gegenteiliges mitgeteilt behält sich SBR vor, Film- & Fotomaterial der Reisen zu PR-Zwecken einzusetzen.

§ 18. Veranstalter, sofern nicht anders angegeben

outdoor travelers gmbh
Münsterstraße 211
52076 Aachen